Rechtsprechung
BVerwG, 13.10.1961 - IV C 332.59 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1961,2302) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LVG Düsseldorf, 13.08.1959 - 6 KL 1373/58
- BVerwG, 13.10.1961 - IV C 332.59
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 18.12.1961 - IV B 162.60
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit …
Die Behörde hat schließlich zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zwischen der Schwere der Verfehlung und deren Gefährlichkeit einerseits sowie der zu verhängenden Maßnahme und deren Auswirkung andererseits abzuwägen (vgl. u.a. auch dieUrteile vom 26. August 1959 - BVerwG IV C 298.58 - [BVerwGE 9, 114] undvom 13. Oktober 1961 - BVerwG IV C 332.59 -). - BVerwG, 06.07.1962 - IV B 68.62
Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision - Feststellung von …
Die von der Beschwerde genannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichtsvom 17. Mai 1956 - BVerwG III C 230.55 - [BVerwGE 3, 297 [BVerwG 17.05.1956 - III C 230/55]] undvom 13. Oktober 1961 - BVerwG IV C 332.59 - [ZLA 61, 376] behandeln beide die - wie vorausgeführt - in diesem Verfahren nicht nachprüfbare und vom Verwaltungsgericht deshalb auch zutreffend nicht behandelte Frage des Verhältnisses und des Umfanges der Ausschließung in bezug auf das Verhalten des Klägers. - BVerwG, 10.02.1964 - IV CB 90.63
Ausschluss von Ausgleichsleistungen und Schadensfeststellungen - …
Entgegen der Ansicht der Beschwerde kann das angefochtene Urteil nicht auf einer Abweichung von dem Urteil des beschließenden Senatsvom 13. Oktober 1961 - BVerwG IV C 332.59 - (RLA 1962, 189 = ZLA 1961, 376 = IFLA 1963, 8) und weiteren gleichgerichteten Entscheidungen der beiden für die hier interessierenden Fragen des Lastenausgleichsrechts zuständigen Senate des Bundesverwaltungsgerichts beruhen.